Compliance-Richtlinie

des WFZruhr e.V.

Wirtschaftsförderungszentrum Ruhr für Entsorgungs- u. Verwertungstechnik e.V.

zur Vorbeugung gegen Korruption und gegen Kartellrechtsverstöße

INHALTSVERZEICHNIS

 

1.         Allgemeine Grundsätze

1.1       Einleitung und Ziel

1.2       Geltungsbereich und Adressaten

1.3       Veröffentlichung der Richtlinie und der mitgeltenden Dokumente

 

2.         Grundsatz

3.         Ansprechpartner für Compliance-Fragen

4.         Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

5.         Vier-Augen-Prinzip und Transparenz

6.         Auswahl von Vereinsmitgliedern und Geschäftspartnern

            (Lieferanten, Dienstleistern, Kunden, Beratern,

            sonstigen Dritten)

7.         Geschenke und Einladungen

8.         Spenden und Sponsoring

9.         Dienstleistungen

 

10.       Freier Wettbewerb

10.1     Unzulässige Absprachen über Preise und Preisbestandteile

10.2     Unzulässige Absprachen über Konditionen

10.3     Unzulässige Absprachen über Kunden

10.4     Unzulässige Absprachen über Liefergebiete

10.5     Unzulässige Absprachen über Quoten und Kapazitäten

10.6     Unzulässige Absprachen über Teilnahme an Ausschreibungen

10.7     Unzulässige Absprachen über Marktaustritte

10.8     Unzulässige Absprachen über geplante Innovationen

10.9     Keine Vorgabe der Endkundenpreise

10.10   Boykottverbot

10.11   Unzulässige aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

11.       Bewirtungen und Arbeitsessen

12.       Geschäftsreisen

13.       Freikarten

14.       Finanzielle Beteiligung

15.       Interessenkonflikte

16.       Lobbying

17.       Regeln für die Finanz- und Rechnungsprüfung

18.       Maßregelungsverbot

19.       Sanktionen

20.       Inkrafttreten

 

  1.   Allgemeine Grundsätze

1.1 Einleitung und Ziel

Der Wirtschaftsförderungszentrum Ruhr für Entsorgungs- u. Verwertungstechnik e.V.– im Folgenden WFZruhr genannt – ist ein Kompetenz-Netzwerk, das aus einem freiwilligen Zusammenschluss von privaten und öffentlichen Unternehmen der Kreislaufwirtschaft und der Umweltwirtschaft besteht. Der WFZruhr hält Offenheit, Anstand und Kooperationsbereitschaft für wesentliche Grundwerte, von denen ihre Tätigkeit geleitet werden sollen. Verantwortungsvolles Handeln und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Regeln sind daher ein wesentliches Grundelement der Arbeit des WFZruhr und eine der maßgeblichen Bedingungen für den Erfolg des WFZruhr.

 

Diese Richtlinie soll die Prinzipien und Aktivitäten aufzählen, die bezwecken, alle Formen von Korruption uneingeschränkt zu unterbinden und Rechtsvorschriften und anerkannte Standards in diesem Bereich einzuhalten. Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der Organisationskultur des WFZruhr als Repräsentant einer verantwortungsvollen und für nachhaltige Entwicklung engagierten Unternehmenskultur. Sie zeigt den Vorstandsmitgliedern, den Beschäftigten und den Vereinsmitgliedern des WFZruhr die Schwerpunkte der für den WFZruhr maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Vorbeugung gegen Korruption und gegen Kartellrechtsverstöße auf und verdeutlicht deren bedingungslose Geltung. Die in dieser Richtlinie erläuterten Grundsätze sind außerdem ein Maßstab für die Zusammenarbeit mit den Projektpartnern, Lieferanten, Geschäftspartnern und öffentlichen Stellen.

 

Jedes Vorstandsmitglied des WFZruhr ist persönlich dafür verantwortlich, dass dieses Prinzip in die Praxis umgesetzt wird. Auf diese Weise kann dazu beigetragen werden, Korruption und Kartellrechtsverstöße bei dem WFZruhr und bei den Vereinsmitgliedern zu verhindern.

 

Ein Wirtschaftsförderungszentrum wie das WFZruhr ist zwar kein „Unternehmen“, aber seine Mitgliedschaft setzt sich aus Unternehmen zusammen, und zwar in der Regel aus den Wettbewerbern einer Branche, die in den Gremien des WFZruhr in engen Kontakt kommen. Sinn dieser Richtlinie ist deswegen auch, zu verhindern, dass den Vereinsmitgliedern ein Forum für verbotene, wettbewerbsbeschränkende Absprachen geboten wird.

 

1.2 Geltungsbereich und Adressaten

Diese Richtlinie gilt für die Vorstandsmitglieder, die Beschäftigten und die Mitglieder des WFZruhr und seine Vereinsmitglieder sowie Dritte, die im Auftrag des WFZruhr tätig sind.

 

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sollen helfen, das Risiko von Compliance-Verstößen in den nachfolgenden Bereichen zu reduzieren:

Korruption und unerlaubte Einflussnahmen,

• Umgang mit Interessenkonflikten,

• wettbewerbswidriges Verhalten,

• Interessenvertretung und Lobbying,

• Sponsoring und Spenden.

 

1.3. Veröffentlichung der Richtlinie

Diese Richtlinie kann auf der Website des WFZruhr abgerufen werden.

 

2.   Grundsatz

 

Die Vorstandsmitglieder und Beschäftigten des WFZruhr sowie seine Mitglieder haben bei allen ihren unter dem Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Aktivitäten darauf zu achten, dass sie sachbezogen und transparent erfolgen. Konflikte zwischen geschäftlichen und privaten Interessen sind grundsätzlich offenzulegen und nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Missbrauch von Entscheidungsbefugnissen zum persönlichen Vorteil und zum Vorteil Dritter ist zu unterlassen. Die unlautere Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung im Vorstand ist untersagt.

 

Soweit irgend möglich, soll schon der bloße Anschein vermieden werden, dass bestimmte Entscheidungen oder Leistungen beim WFZruhr oder einem seiner Vereinsmitglieder als Gegenleistung für vergangenes oder künftiges Verhalten von Geschäftspartnern und Geschäftskunden sowie von Vertretern der öffentlichen Hand bzw. öffentlichen Auftraggebern verstanden werden könnte.

 

Die Vorstandsmitglieder und Beschäftigten des WFZruhr sowie seine Mitglieder wirken auch darauf hin, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie von jedem Vereinsmitglied oder Dritten, mit dem der WFZruhr Geschäftsbeziehungen unterhält (Lieferanten, Kunde, Partner, gemeinnützige Organisationen usw.) soweit für möglich eingehalten werden.

 

3.         Ansprechpartner für Compliance-Fragen

 

Ansprechpartner in sämtlichen Belangen dieser Richtlinie ist die Compliance-Abteilung, die von der Geschäftsführung in Lünen geführt wird. Vorstandsmitglieder und alle Beschäftigten des WFZruhr können sich an die Compliance-Abteilung wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie bemerken oder einen dahingehenden Verdacht haben.

 

Der oder die Ansprechpartner der Compliance-Abteilung ist auf der Website des WFZruhr mit den jeweiligen Kontaktdaten benannt. Die Compliance-Abteilung ist zusätzliche für folgende Aufgaben zuständig:

 

·       Stärkung der Compliance-Kultur,

·       Begleitung bei der Aufklärung und Behandlung von Verstößen gegen die Compliance- Regelungen.

 

Der Vorstand des WFZruhr wird die Compliance-Abteilung in notwendige Untersuchungen über potentielle Compliance-Verstöße einbeziehen.

 

Die Compliance-Abteilung wird den Vorstand des WFZruhr über ihr bekannt gewordene Sachverhalte und Ermittlungsergebnisse informieren.

 

Mitarbeiter, die den Verdacht haben, dass gegen die in dieser Richtlinie dargelegten Verhaltensregelungen verstoßen wird, können sich sowohl an den Geschäftsstellenleiter als auch an die Mitglieder des Vorstands wenden.  

 

4.         Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten

 

Die Mitglieder des Vorstands des WFZruhr, die Beschäftigten des WFZruhr und die Vereinsmitglieder des WFZruhr sind auf die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und über mögliche Auswirkungen von Verstößen dagegen zu unterrichten. Eine entsprechende Dokumentation ist vorzunehmen.

 

5.         Vier-Augen-Prinzip und Transparenz

 

In kritischen Arbeitsgebieten – insbesondere bei öffentlichen Förderungen – ist das „Vier-Augen-Prinzip“ (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Mitglieder des Vorstands) sicherzustellen.

 

6.         Auswahl von Vereinsmitgliedern und Geschäftspartnern (Lieferanten, Dienstleistern, Kunden, Beratern, sonstigen Dritten)

 

Der WFZruhr sucht seine Geschäftspartner (Projektpartner, Lieferanten, Dienstleister usw.) auch danach aus, inwieweit sie die Grundsätze, die in dieser Richtlinie geregelt sind, ebenfalls befolgen. Bei der Auswahl der Geschäftspartner achtet der WFZruhr darauf, dass diese Grundsätze von diesen soweit wie möglich eingehalten werden. Geschäftspartner, die eindeutig gegen diese Prinzipien verstoßen, werden abgelehnt. Der WFZruhr sucht auch seine Mitglieder danach aus, inwieweit sie die Grundsätze, die in dieser Richtlinie geregelt sind, ebenfalls befolgen. Bei der Entscheidung über den Beitritt von Mitgliedern achtet der WFZruhr darauf, dass diese Grundsätze von den neuen Mitgliedern soweit wie möglich eingehalten werden. Beitrittsinteressenten, die eindeutig gegen diese Prinzipien verstoßen, werden abgelehnt.

 

In diesem Zusammenhang müssen die Vorstandsmitglieder und Beschäftigten des WFZruhr sicherstellen, dass jede Geschäftsbeziehung mit einem Geschäftspartner und jeder Beitritt eines Mitglieds einer angemessenen Risikobewertung unterzogen werden, insbesondere im Hinblick auf Korruption und ähnliche Aktivitäten. Die mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen müssen besondere Bestimmungen enthalten, die die Einhaltung bewährter Praktiken in diesem Bereich vorsehen und festlegen, dass das nachgewiesene Fehlverhalten eines Dritten in diesem Punkt einen Grund für die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Mitgliedschaft darstellen kann.

 

Vereinsmitglieder und Geschäftspartner haben die Berücksichtigung der Compliance-Richtlinie durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.

 

7.        Geschenke und Einladungen

 

Folgende Grundprinzipien sind bei der Annahme oder Vergabe von Einladungen und Geschenken zu beachten:

• Geschenk oder Einladungen zu Veranstaltungen, die als unangemessen angesehen werden können, dürfen nicht angenommen oder vergeben werden.

  Bei Geschenken und Einladungen von Dritten oder an Dritte muss klar erkennbar sein, wer die Einladung ausgesprochen oder das Geschenk gesendet hat.

Es dürfen keine Einladungen zu Veranstaltungen oder Geschenke vergeben werden, wenn der Anschein entstehen kann, dass hierdurch Einfluss auf eine Entscheidung genommen werden soll.

Da in der Zusammenarbeit mit Amtsträgern besonders strenge gesetzliche Vorschriften gelten, ist hier insbesondere darauf zu achten, schon den bloßen Anschein zu vermeiden, dass Geschenke oder andere Zuwendung als Gegenleistung für ein von dem WFZruhr oder seinen Mitgliedern gewünschtes Verhalten aufgefasst werden könnten.

 

Es ist verboten, Geschenk oder Einladungen an Dritte, auch Vereinsmitglieder, zu richten, mit denen eine laufende oder bevorstehende Ausschreibung stattfindet oder mit denen wesentlichen Vertragsverhandlungen oder wesentliche Streitigkeiten geführt werden. Ausnahmen können bei geringwertigen Geschenken aus anerkannten Anlässen (z.B. zu Weihnachten) oder bei Einladungen einer großen Personenzahl gemacht werden.

 

8.         Spenden- und Sponsoringleistungen

 

Der WFZruhr schließt Spenden oder sonstige Schenkungen an politische Parteien, deren Vertreter, Mandatsträger, Kandidaten für politische Ämter oder Personen, die im Auftrag der vorgenannten Personen handeln, grundsätzlich aus.

 

Der WFZruhr erbringt grundsätzlich keine Sponsoringleistungen.

 

9.         Dienstleistungen

 

Die Annahme und Gewährung von unentgeltlichen oder nicht marktüblich vergüteten Dienstleistungen von Dritten auch Vereinsmitglieder, für das private Umfeld oder das Arbeitsumfeld eines Vorstandsmitglieds oder Beschäftigten des WFZruhr ist ausdrücklich verboten.

 

10.       Freier Wettbewerb

 

Vereinsmitglieder dürfen untereinander und mit Dritten grundsätzlich keine Absprachen über ihr Wettbewerbsverhalten treffen und auch nicht zu einem Boykott aufrufen.

 

Den Gremien des WFZruhr, den Vorstandsmitgliedern des WFZruhr und den Beschäftigten des WFZruhr ist es dementsprechend verboten, verbindliche Beschlüsse zu fassen, mit denen den Vereinsmitgliedern ein einheitliches Verhalten im Markt vorgegeben wird, unverbindliche solche Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, interne Mitteilungen abzugeben oder auch (interne) Vorträge und Schulungen abzuhalten, die bezwecken oder geeignet sind, von den Vereinsmitgliedern als Richtschnur für ihr Marktverhalten genommen zu werden, oder die sensible Informationen enthalten, die so öffentlich nicht zugänglich sind oder Aufforderungen gegenüber bestimmten Unternehmen auszusprechen, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nicht von ihnen zu beziehen.

 

Die Vorstandsmitglieder des WFZruhr und die Beschäftigten des WFZruhr dürfen bei Veranstaltungen des WFZruhr keinerlei kartellrechtlich unzulässige Absprachen direkter oder indirekter Art fördern oder dulden. Bei Veranstaltungen des WFZruhr dürfen keine bislang unveröffentlichte Informationen der Vereinsmitglieder preisgegeben werden, die Gegenstand kartellrechtlich unzulässiger Absprachen werden können.

 

Um kartellrechtlich unzulässigen Absprachen der Vereinsmitglieder vorzubeugen, wird bei den Veranstaltungen des WFZruhr jeweils auf die Compliance-Richtlinie, besonders auf die in 10.1 bis 10.11 genannten Verbote, hingewiesen. Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder des WFZruhr und die damit befassten Beschäftigten des WFZruhr müssen vor Beginn einer Veranstaltung des WFZruhr die Veranstaltungsunterlagen (Tagungspapiere, Präsentationen etc.) daraufhin prüfen, dass diese keine kartellrechtlich unzulässigen Absprachen oder geheime Informationen enthalten, die Gegenstand kartellrechtlich unzulässiger Absprachen werden können.

 

Sofern bei Veranstaltungen des WFZruhr kartellrechtlich unzulässige Absprachen getroffen werden oder unveröffentlichte Informationen der Vereinsmitglieder preisgegeben werden, die Gegenstand kartellrechtlich unzulässiger Absprachen werden können, sind die anwesenden Vorstandsmitglieder des WFZruhr und die anwesenden Beschäftigten des WFZruhr verpflichtet, explizit und unmissverständlich dagegen zu protestieren und die weitere Befassung mit diesen Gegenständen zu unterbinden. Sofern sich die anwesenden Vorstandsmitglieder des WFZruhr oder die anwesenden Beschäftigten des WFZruhr mit ihrem Protest nicht durchsetzen können, haben sie die Besprechung für beendet zu erklären und die Teilnehmer zu bitten, den Besprechungsraum zu verlassen. Der Vorgang ist einschließlich der gezogenen Konsequenzen vollständig im Besprechungsprotokoll festzuhalten und dem gesamten Vorstand des WFZruhr mitzuteilen.

 

Sofern am Rande von Veranstaltungen des WFZruhr (Pausen, Mittagessen) oder auf informellen Veranstaltungen des WFZruhr (Sommerfest, Weihnachtsfeier) Teilnehmer kartellrechtlich unzulässige Absprachen treffen oder unveröffentlichte Informationen der Vereinsmitglieder preisgegeben werden, die Gegenstand kartellrechtlich unzulässiger Absprachen werden können, müssen die anwesenden Vorstandsmitglieder des WFZruhr oder die anwesenden Beschäftigten des WFZruhr, die dies mitbekommen, die Teilnehmer explizit und unmissverständlich auffordern, dies zu unterlassen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, haben sich die anwesenden Vorstandsmitglieder des WFZruhr oder die anwesenden Beschäftigten des WFZruhr aus der Gesprächsrunde zurückzuziehen und den Vorgang im Nachgang unverzüglich zu protokollieren und intern dem gesamten Vorstand des WFZruhr zu melden.

 

10.1     Unzulässige Absprachen über Preise und Preisbestandteile

Den Vereinsmitgliedern sind Absprachen über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunkte von Preiserhöhungen, aber auch über einzelne Preisbestandteile, über Kalkulationsgrundlagen, über die Weitergabe gestiegener Vorkosten oder über die Gewährung von Rabatten untersagt.

 

10.2     Unzulässige Absprachen über Konditionen

Den Vereinsmitgliedern sind Absprachen über den Umfang von Gewährleistungen und Garantien, über Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen oder über die Durchführung von begleitenden Services untersagt.

 

10.3     Unzulässige Absprachen über Kunden

Den Vereinsmitgliedern sind Absprachen darüber, welche Kunden oder Kundengruppen von dem einen oder von dem anderen Wettbewerber beliefert werden, untersagt; untersagt ist auch das gegenseitige Respektieren der „Stammkunden“.

 

10.4     Unzulässige Absprachen über Liefergebiete

Den Vereinsmitgliedern ist jede Absprache über die Aufteilung von Liefergebieten, etwa dergestalt, dass sich jeder Wettbewerber ein Liefergebiet „reserviert“, in dem der anderen Wettbewerber nicht tätig wird, untersagt.

 

10.5     Unzulässige Absprachen über Quoten und Kapazitäten

Den Vereinsmitgliedern sind Absprachen über eine Drosselung oder Beschränkung der Produktion, über Produktionsquoten oder Kapazitätsverknappungen bzw. über den gebremsten Ausbau der Kapazitäten untersagt.

 

10.6     Unzulässige Absprachen über Teilnahme an Ausschreibungen

Den Vereinsmitgliedern sind abgestimmte Teilnahmen an Ausschreibungen dergestalt, dass Wettbewerber mit abgesprochenen Preisen oder Konditionen an Ausschreibungen teilnehmen, untersagt. In Abgrenzung hiervon kann die Bildung von Gütergemeinschaften zulässig sein, wenn ein Anbieter alleine einen Auftrag nicht leisten könnte.

 

10.7     Unzulässige Absprachen über Marktaustritte

Den Vereinsmitgliedern sind verabredeten Marktaustritte dergestalt, dass sich der eine Wettbewerber nach Absprache mit dem anderen Wettbewerber aus einem Markt zurückzieht bzw. gar nicht erst in ihn eintritt, untersagt.

 

10.8     Unzulässige Absprachen über geplante Innovationen

Den Vereinsmitgliedern sind Abstimmungen über geplante Innovationen, z.B. dergestalt, dass zwei Wettbewerber verabreden, die Einführung einer Produktinnovation zu verschieben, untersagt.

 

10.9     Keine Vorgabe der Endkundenpreise

Den Vereinsmitgliedern ist es untersagt, als Hersteller den Händlern Endkundenpreise vorzuschreiben, es sei denn, dass dies gesetzlich zulässig ist. Es ist den Vereinsmitgliedern als Hersteller auch untersagt, ihren Händlern vorzuschreiben, nicht in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kunden zu liefern, sei denn, dass dies gesetzlich zulässig ist.

 

10.10   Boykottverbot

Den Vereinsmitgliedern sind nicht mehr wettbewerbsbeschränkende Absprachen, sondern auch einseitige Maßnahmen der Wettbewerbsbeschränkung verboten. Insbesondere ist es Unternehmen im Wettbewerb verboten, andere Unternehmen dazu aufzurufen, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nichts von ihnen zu beziehen.

10.11   Unzulässige aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

In den zuvor genannten Fallgruppen ist es den Vereinsmitgliedern auch untersagt, ihr Verhalten aufeinander abzustimmen. Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten liegt dann vor, wenn Unternehmen ihr Marktverhalten auf Basis eines gemeinsamen Willens koordinieren.

 

Eine Absprache zwischen den Unternehmen muss nicht vorliegen, es reicht jede Form von – auch indirekter – Kommunikation über die Koordination des Marktverhaltens aus bzw. sogar schon das gegenseitige Bewusstsein, dass sich der jeweils anderer koordiniert verhält.

 

11.       Bewirtungen und Arbeitsessen

Bewirtungen sind gestattet, sofern sie in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Eine Bewirtung ist immer dann zulässig, wenn sie einem geschäftlichen Zweck dient, nicht unangemessen hochwertig ist und im Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit stattfinden (Beispiele: Mittagessen während einer Besprechung, Empfang im Anschluss an eine Veranstaltung).

 

Einladungen zu gemeinsamen Essen sollen nach Möglichkeit nur im Zusammenhang mit der Durchführung dienstlicher Besprechungen als „Arbeitsessen“ ausgesprochen werden.

 

Die Einladung zu und die Teilnahme an Arbeitsessen dürfen den Rahmen der allgemein üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten nicht überschreiten. Es ist darauf zu achten, dass sich für die Beteiligten aus der Teilnahme an den Arbeitsessen keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten ergeben dürfen.

 

12.       Geschäftsreisen

 

Die Übernahme von Reisekosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungskosten von Vorstandsmitgliedern oder Beschäftigten des WFZruhr durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes des WFZruhr. Die Übernahme von Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten für Lebenspartner, Familienangehörige oder Freunde ist in jedem Fall abzulehnen.

 

Die Übernahme von Reisekosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungskosten für Dritte ist vom Vorstand des WFZruhr zu genehmigen.

 

13.       Freikarten

 

Die Annahme von Freikarten von Dritten für Veranstaltungen ist einem Vorstandsmitglied oder einem Beschäftigten des WFZruhr nur dann gestattet, wenn die Veranstaltung repräsentativen Zwecken des WFZruhr dient und die Teilnahme an der Veranstaltung zum Aufgabengebiet des jeweiligen Vorstandsmitglieds oder Beschäftigten gehört. Je nach der Art der Veranstaltung kann die Begleitung durch eine Begleitperson zulässig sein.

 

14.       Finanzielle Beteiligung

 

Es besteht Anzeigepflicht bei wesentlichen finanziellen Beteiligungen der Vorstandsmitglieder oder enger Familienangehöriger (verwandte oder verschwägerte Personen 1. Grades) oder des Lebenspartners an einem Geschäftspartner oder Vereinsmitglied, Kunden oder Lieferanten. Als wesentliche finanzielle Beteiligung gilt jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mehr als 5 % an einer nicht börsennotierten Körperschaft bzw. in Höhe von mehr als 5 % der Aktien an einer börsennotierten Gesellschaft.

 

15.       Interessenkonflikt

 

Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn das persönliche Interesse eines Vorstandsmitglieds oder Beschäftigten des WFZruhr seine Entscheidungen und die unvoreingenommene Ausübung seiner Aufgaben beeinflussen kann. Sobald Interessenkonflikte unberechtigte Vorteile bewirken können, besteht ein Risiko für einen Verstoß gegen diese Richtlinien.

 

Bei folgenden Situationen ist deshalb besondere Aufmerksamkeit geboten:

 

Wenn ein Vorstandsmitglied oder Beschäftigter oder einer seiner Angehörigen von einem Kunden, Lieferanten, Subunternehmer, sonstigen Partner oder einem Vereinsmitglied zugestandene Vorteile genießt, inklusive Geschenke und Einladungen, oder wenn ein Vorstandsmitglied oder Beschäftigter des WFZruhr einen seiner Angehörigen in den Genuss eines derartigen Vorteils kommen lässt;

 

• wenn ein Vorstandsmitglied oder Beschäftigter des WFZruhr oder einer seiner Angehörigen ein persönliches finanzielles Interesse an einer Aktivität hat, an welcher der WFZruhr interessiert ist;
wenn ein Vorstandsmitglied oder Beschäftigter des WFZruhr sich bei einem Kunden, Lieferanten, Subunternehmer oder sonstigen Partner oder bei einem Vereinsmitglied in bestimmter Form engagiert oder er ein finanzielles oder nicht finanzielles Interesse bei einer der genannten Personen hat.

 

Die Vorstandsmitglieder und Beschäftigten des WFZruhr sind daher verpflichtet, die Compliance-Abteilung unverzüglich über relevante Sachverhalte zu informieren. Diese Informationspflicht besteht auch bei dem bloßen Anschein eines Interessenkonflikts.

 

16.       Lobbying

 

Die Lobbytätigkeit für den WFZruhr oder seine Vereinsmitglieder besteht darin, mittels mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahmen zu Behörden, gesetzgebenden Organen oder ähnlichen Institutionen das Image oder die Produkte oder Dienstleistungen des WFZruhr oder seiner Vereinsmitglieder zu fördern. Diese Verhaltensweisen müssen auf ethisch korrekte Weise sowie unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Gesetze und Bestimmungen durchgeführt werden. Interessenvertreter müssen den Personen, mit denen sie sich treffen und Dritten gegenüber deutlich machen, dass sie im Namen des WFZruhr oder eines seiner Vereinsmitglieder handeln, und jede Vermischung mit anderen Aktivitäten vermeiden.

 

17.       Regeln für die Finanz- und Rechnungsprüfung

 

Die von dem WFZruhr oder seinen Vereinsmitgliedern angewandten Buchhaltungs- sowie Finanzkontrollnormen und -verfahren zielen auch darauf ab, sicherzustellen, dass Bücher, Register und Konten nicht dazu verwendet werden, rechtswidrige Handlung, insbesondere Korruption oder missbräuchliche Einflussnahmen zu verschleiern.

 

Zu diesem Zweck müssen alle Zahlungen oder Zuwendungen, die im Namen des WFZruhr oder eines seiner Vereinsmitglieder gewährt werden, einen rechtmäßigen und klar bestimmten Zweck haben und zugunsten berechtigter und bekannter Empfänger erfolgen.

 

18.       Maßregelungsverbot

 

Maßregelungen gegenüber Vorstandsmitgliedern und Beschäftigten des WFZruhr oder gegenüber seinen Vereinsmitgliedern, die auf mögliche kritische Situationen im Geist dieser Richtlinie oder auf Verstöße gegen die Richtlinie hinweisen, sind verboten, und zwar auch in dem Fall, dass die nachfolgende Untersuchung die vorgetragenen Bedenken nicht bestätigen sollte. In Abgrenzung dazu sind bewusst unwahre, böswillige oder auf sonstige Weise missbräuchliche Meldungen – insbesondere unwahre persönliche Angriffe gegen bestimmte Personen – unzulässig und können Konsequenzen nach sich ziehen.

 

19.       Sanktionen

 

Ein Zuwiderhandeln gegen die in dieser Richtlinie genannten Grundsätze kann eine Untersuchung nach sich ziehen. Die Zuwiderhandlung kann außerdem gegebenenfalls zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und zu externen Ermittlungen, zivilrechtlichen Verfahren und Strafanzeigen führen, die unter anderem auf die Beendigung der Beziehung abzielen.

 

20.       Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt mit dem Datum ihrer Verabschiedung durch den Vorstand der WFZruhr in Kraft.

 

Lünen, den 26.11.2021

WFZruhr e.V.

Wirtschaftsförderungszentrum Ruhr für Entsorgungs- und Verwertungstechnik e.V.

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